G398/2015 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Antragsteller sind nicht Normadressaten der angefochtenen aufsichtsrechtlichen Bestimmung des §70 Abs4 Z1 BankwesenG (BWG), die gewährleisten soll, dass die Konzessionsvoraussetzungen gemäß §5 Abs1 Z1 bis Z14 und §5 Abs4 BWG beim Kreditinstitut auch nach Konzessionserteilung weiterhin vorliegen, und damit dem Schutz der Gläubiger dient. Nach §70 Abs4 Z1 BWG erteilte Aufträge richten sich an das Kreditinstitut, das allenfalls die negativen Konsequenzen einer Nichtbefolgung des Auftrags - wie den Vollzug der Zwangsstrafe oder letztlich sogar den Verlust der Konzession - zu tragen hat.
Der VfGH verkennt nicht, dass die Abberufung der Antragsteller als Geschäftsleiter für diese bedeutende wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen kann. Diese Nachteile werden jedoch nicht unmittelbar auf Grund der angefochtenen Bestimmungen für die Antragsteller wirksam, sondern erst durch die im Privatrechtsverhältnis zwischen den Antragstellern und dem Kreditinstitut allenfalls erfolgende Abberufung als Geschäftsleiter. Die behaupteten Rechtswirkungen für die Antragsteller treten daher erst auf Grund einer Entscheidung des Kreditinstituts ein.