G395/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Eine Rechtsverfolgung durch Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des Art9a Abs3 B-VG erscheint als offenbar aussichtslos, weil die vom Antragsteller angestrebte Überprüfung dieser Verfassungsbestimmung anhand des ebenfalls im Verfassungsrang stehenden Gleichheitssatzes (Art7 B-VG) nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH nicht in Betracht kommt und daher die Zurückweisung des (Individual-)Antrages zu gewärtigen wäre.