JudikaturVfGH

E657/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 2015

Zulässigkeit der Beschwerde gem Art144 B-VG.

Die für die Durchführung der Wahlen zur Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland maßgeblichen Bestimmungen des ArbeiterkammerG 1992 (AKG 1992) idF BGBl I 46/2014, und der Arbeiterkammer-Wahlordnung idF BGBl II 280/2008, sehen keine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor; es ist auch die Erlassung einer selbständig anfechtbaren Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes iSd Art141 Abs1 litg B-VG nicht vorgesehen. Für eine Anwendbarkeit des Art141 B-VG besteht daher kein Raum. Die vorliegende Beschwerde gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 16.02.2015 konnte daher zulässigerweise (nur) auf Art144 B-VG gestützt werden.

Im Hinblick darauf, dass die Begründung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes bloß als obiter dictum zur Zurückweisung des Antrages über das Feststellungsbegehren Aussagen trifft, und angesichts der im Spruch zitierten Rechtsgrundlagen ("§31 iVm §8 VwGVG") lässt sich diese Formulierung nach Ansicht des VfGH im Gesamtzusammenhang nur so verstehen, dass der "Antrag" in der Säumnisbeschwerde, "das Verwaltungsgericht Burgenland möge gem §28 beantragten Feststellungsbescheid erlassen", zurückgewiesen wird. Über den ursprünglich eingebrachten Feststellungsantrag der Beschwerdeführer hat das Landesverwaltungsgericht - angesichts der Verneinung der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde konsequent - hingegen nicht entschieden.

Zutreffende Annahme des Landesverwaltungsgerichtes, dass die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführer (einer Wählergruppe und des Zustellungsbevollmächtigten) unzulässig sei; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Der sachliche Zuständigkeitsbereich der Wahlbehörden iSd AKG 1992 ist auf die Leitung und Durchführung von Wahlen beschränkt (vgl §22 Abs1 leg cit; vgl auch Art26a B-VG).

Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung der Wahlbehörden, mit Bescheid über den Feststellungsantrag der Beschwerdeführer abzusprechen, besteht nicht.

Auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen zum Ausdruck kommen und auch im Wahlverfahren heranzuziehen sind, ergibt sich keine entsprechende Verpflichtung der Wahlbehörden zur Erlassung eines Bescheides, zumal alle Rechtswidrigkeiten, die mit einem Wahlverfahren in Zusammenhang stehen, letztlich mittels Wahlanfechtung gemäß Art141 B-VG an den VfGH herangetragen werden können

Fehlt es aber bereits an einer Verpflichtung der Wahlbehörden, mit Bescheid über den von den Beschwerdeführern gestellten Feststellungsantrag abzusprechen, scheidet die Erhebung einer Beschwerde gemäß Art130 Abs1 Z3 B-VG "wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde" durch die Beschwerdeführer (vgl auch Art132 Abs3 B-VG, wonach eine solche Beschwerde erheben kann, "wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet") jedenfalls aus.

Keine Präjudizialität des §30 Abs2 Arbeiterkammer-WahlO im vorliegenden Verfahren.

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