E1054/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die angefochtene Entscheidung ahndet ein Verhalten des Beschwerdeführers, mit dem er als Besucher einer Nationalratssitzung während dieser Sitzung den Ablauf derart störte, dass er letztlich gemäß §13 Abs3 dritter Satz GOG 1975 (GOG NR) aufgefordert wurde, die Besuchergalerie und das Parlament zu verlassen. Diese Ausübung der Sitzungspolizei ist durch das GOG 1975 und die Hausordnung, deren Vollziehung ausschließlich der Gesetzgebung zusteht (vgl VfSlg 11882/1988), abschließend geregelt. Für die nachträgliche Bestrafung gemäß §81 SPG (SicherheitspolizeiG) bleibt in Fällen wie diesen kein Raum, wurde die Störung doch durch die Ausübung der Sitzungspolizei beendet.