G261/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §358 ASVG idF BGBl I 87/2013.
Bei dem in den elektronisch gespeicherten Unterlagen der Versicherungsträger nach dem ASVG enthaltenen Geburtsdatum des Antragstellers handelt es sich um ein personenbezogenes Datum iSd §1 Abs1 und 3 iVm §4 Z1 DSG 2000. Dem Antragsteller kommt gemäß §1 Abs3 Z2 DSG 2000 das Recht auf Richtigstellung eines solchen - behauptetermaßen unrichtigen - Datums zu. Dieses Recht richtet sich auf Grund eines begründeten Antrages der betroffenen Person nach dem in §27 DSG 2000 vorgesehenen Verfahren. Es besteht kein Zweifel, dass das Geburtsdatum des Antragstellers für den Zweck der betreffenden Datenverwendung in der gesetzlichen Pensionsversicherung von Bedeutung ist.
Einer Stattgabe des Richtigstellungsantrages wird zwar §358 ASVG entgegenstehen, gerade deshalb bietet dieses Verfahren aber Gelegenheit, im Wege (zunächst) eines Antrages auf Richtigstellung beim jeweiligen Auftraggeber gemäß §4 Z4 DSG 2000, im Wege von Beschwerden an die Datenschutzbehörde gemäß §31 Abs2 DSG 2000, sodann an das Bundesverwaltungsgericht (vgl §38 Abs3 iVm §39 DSG 2000) und schließlich an den VfGH die Behauptung der Verfassungswidrigkeit dieser Norm an diesen heranzutragen.