JudikaturVfGH

B1/2015 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 2015

Nach Zurückweisung der Beschwerde des Vereins mangels Legitimation (vgl B192/12 ua, B v 24.09.2012) Antrag auf Bescheidzustellung.

In der Folge Übermittlung der Bescheide mit geändertem Adressaten (nunmehr an den beschwerdeführenden Verein gerichtet), ansonsten in identer Form mit einem Begleitschreiben vom 05.12.2014, das die Fertigungsklausel "Für den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien" enthält.

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, die am 01.01.2014 in Kraft trat, wurde auch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpassungsG für den Schul- und Kultusbereich erlassen (BGBl I 75/2013). Gleichzeitig trat das BG über die Regelung des Instanzenzuges bei Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der staatlichen Kultusverwaltung (BGBl II 156/1934) außer Kraft. Aus den Art130 Abs1 und Art131 Abs2 B-VG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Bundesministerin in Angelegenheiten der unmittelbaren Vollziehung des Bundes, die nach dem 01.01.2014 erlassen wurden.

Die angefochtenen Bescheide, die im Vergleich zu den Schreiben der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 12.05.2011 einen anderen Adressaten aufweisen und daher von diesen Schreiben verschiedene Bescheide sind, wurden mit der Zustellung am 05.12.2014 erlassen. Die Übergangsvorschriften des Art151 Abs51 B-VG und des §6 Abs1 VwGbk-ÜG kommen daher nicht zur Anwendung.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen Bescheide der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, die dem Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien zuzurechnen sind. Da der VfGH seit 01.01.2014 gemäß Art144 B-VG lediglich zur Entscheidung über Beschwerden gegen Erkenntnisse und - unter bestimmten Voraussetzungen - Beschlüsse der Verwaltungsgerichte berufen ist, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

An der Unzulässigkeit der Beschwerde vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die angefochtenen Bescheide eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthalten und nicht der geltenden Rechtslage entsprechend angepasst wurden.

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