B44/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Dass der angefochtene Akt der Österreichischen Botschaft Peking weder Datum noch Unterschrift - nämlich weder auf der Kopie noch auf der im Verwaltungsakt befindlichen "Urschrift" - aufweist, ändert nichts an dessen Bescheidqualität. So sieht §11 Abs3 FremdenpolizeiG 2005 - FPG, BGBl I 157 idF BGBl I 68/2013, ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass "an die Stelle der Unterschrift [...] das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden [kann], sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist". Dies ist im vorliegenden Fall gegeben: Sowohl die Kopie als auch die "Urschrift" der angefochtenen Entscheidung weisen das Siegel der Republik Österreich auf; Datum (i.e. 27.12.2013) und die Identität der Genehmigenden ergeben sich eindeutig aus dem Verwaltungsakt.
Folglich handelt es sich bei dem angefochtenen Akt um einen Bescheid, der - da er noch nach der vor dem Ablauf des 31.12.2013 geltenden Rechtslage erlassen wurde - mittels Beschwerde gemäß Art144 B-VG vor dem VfGH bekämpft werden kann (§6 VwGbk-ÜG).
Bei der als "Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums" bezeichneten - nunmehr angefochtenen - Entscheidung der Botschaft Peking handelt es sich dem äußeren Erscheinungsbild nach um eine formularartige Erledigung, bei der unter mehreren Optionen die jeweils Zutreffende anzukreuzen ist.
Es ist nicht erkennbar, welcher der beiden angeführten Gründe zur Verweigerung des Visums führte oder ob - nachdem weder der erste noch der zweite Grund angekreuzt ist - keiner der beiden Gründe auf die Beschwerdeführerin zutrifft (dies erscheint für den objektiven Betrachter am ehesten der Fall zu sein) oder ob beide Gründe zutreffen, obwohl keine Kreuze gesetzt wurden. Dann wiederum bliebe offen, von welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Beschwerdeführerin zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wurde.
Die Begründung erweist sich daher - insbesondere vor dem Hintergrund, dass bis zur Begründung das jeweils Zutreffende immer angekreuzt ist - nicht in einer Weise nachvollziehbar, dass dem - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Willkürverbot entsprochen wäre.
