Wegfall der Beschwer durch Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den VwGH. Beurteilung der Rechtslage so, als ob der Beschwerdeführer iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist.
Kein Kostenzuspruch, da eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt.
(Siehe auch E19/2015, B v 18.09.2015, E783/2015, B v 19.11.2015, E1994/2014, B v 22.09.2016, E 3354/2020 B v 29.04.2021 uva).
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