JudikaturVfGH

KI1/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2015

Der Landeshauptmann von Oberösterreich teilte dem einschreitenden Eisenbahnunternehmen mit Schreiben vom 26.01.2012 lediglich mit, "dass es sich bei den gestellten Anträgen auf Auflassung gemäß §48 Abs2 EisbG 1957 idgF sowie auf bauliche Umgestaltung gemäß §48 Abs1 EisbG 1957 idgF um genehmigungsfreie Vorhaben gemäß §36 Abs1 EisbG 1957 idgF handelt". Eine Inanspruchnahme der Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Oberösterreich ist darin nicht zu erblicken.

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