JudikaturVfGH

E559/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2015

Auch wenn die Nichtberücksichtigung der Nachsorgekosten im Rahmen einer Gläubigergleichbehandlung vertretbar erscheinen mag, wenn diese Verbindlichkeit nicht innerhalb des bis zur Konkurseröffnung laufenden Beurteilungszeitraumes (vgl dazu VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227) entstanden ist, verletzt das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger, wenn es - in Anbetracht des offenkundigen Umstandes, dass neben der betreffenden Abgabenschuld weitere Verbindlichkeiten iHv ca € 500.000,- bestanden haben - ohne weiteres Ermittlungsverfahren davon ausgeht, dass mit den vorgelegten Berechnungen der Liquiditätsnachweis nicht erbracht wäre, und der Beschwerdeführer daher nach wie vor für die im Konkursverfahren reduzierte Abgabenschuld zur Gänze hafte:

Die Nachweispflicht darf nicht überspannt und so aufgefasst werden, dass die Behörde im Fall einigermaßen konkreter, sachbezogen aufgestellter Behauptungen von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. In Anbetracht der vorgelegten konkreten Berechnungen des Beschwerdeführers wäre daher das Bundesfinanzgericht vielmehr verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer zur weiteren Konkretisierung und Präzisierung seines Vorbringens aufzufordern, um eine Beurteilung dahingehend zu ermöglichen, in welchem Ausmaß der Vertreter mit der Nichtentrichtung der Abgabe gegen die Pflicht zur Gleichbehandlung verstoßen hat.

Indem das Bundesfinanzgericht gestützt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne weitere Ermittlungen davon ausgeht, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wäre, "zumal auf dem Vertreter auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages lastet, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre", und "der Bf - entgegen einer anderslautenden Behauptung auf Seite 4 der Beschwerdeschrift - einen Liquditätsnachweis bisher schuldig geblieben ist", hat es Willkür geübt.

Keine Bedenken gegen §9 und §80 BAO (vgl VfSlg 9106/1981). Die Frage der Berücksichtigung entstandener, aber noch nicht fälliger Verbindlichkeiten, ist eine Frage der durch willkürfreie Auslegung zu bestimmenden Gläubigergleichbehandlung, die keiner näheren gesetzlichen Regelung bedarf.

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