JudikaturVfGH

WIV5/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 2015

Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wurde dem Antragsteller seinen eigenen Angaben zufolge am 29.12.2014 zugestellt. Da die vierwöchige Anfechtungsfrist gemäß §67 Abs4 iVm §68 Abs1 VfGG (vgl VfGH 23.02.2015, E158/2015) zum Zeitpunkt der Postaufgabe des vorliegenden Antrages schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag, erwiese sich eine künftige Anfechtung als verspätet.

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