E443/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht übt Willkür, wenn es davon ausgeht, der Versuch des Beschwerdeführers, Schwächen in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen und mit Hilfe von Sachverhaltserläuterungen richtig zu stellen, sei schon deswegen nicht geeignet, eine von der angefochtenen Entscheidung abweichende Beweiswürdigung zu begründen, weil ihm durch die Begründung des angefochtenen Bescheides oder gar durch eine (allgemeine) Rechtsbelehrung über die Voraussetzungen der Gewährung von internationalem Schutz "suggeriert" werde, was vorgebracht werden müsse, um einen für ihn positiven Verfahrensausgang zu bewirken. Diese Rechtsansicht intendiert, der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG die Effektivität zu nehmen. Dem Bescheid der Erstbehörde suggestiven Charakter zuzuschreiben, macht es dem Beschwerdeführer unmöglich, Mängel in den Sachverhaltsfeststellungen der Erstbehörde und deren Beweiswürdigung anzugreifen. Im Übrigen ist der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, einer (allgemeinen) Rechtsbelehrung mit Hilfe eines Merkblattes komme suggestive Wirkung zu, welche der Glaubwürdigkeit von Asylwerbern abträglich sei, entgegenzuhalten, dass solche Belehrungen in den §15 Abs4 und §17 Abs9 AsylG 2005 vorgesehen sind. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, die Glaubwürdigkeit von Asylwerbern bei entsprechendem Vorbringen deshalb in Frage zu stellen. Zwar führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, doch zieht es deren Ergebnisse in keiner Weise zur Begründung heran. Stattdessen stützt sich das Bundesverwaltungsgericht lediglich auf eine von ihm als unzulänglich erachtete und Suggestion unterstellende Würdigung des Verfahrensgeschehens vor der Behörde erster Instanz.