In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses stellt das Bundesverwaltungsgericht sowohl bei der Prüfung der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß §3 AsylG 2005 als auch bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 AsylG 2005 zuzuerkennen ist, undifferenziert ausschließlich auf die Situation in Georgien ab, ohne sich mit den konkreten Verhältnissen in der Heimatregion Gali (Abchasien) des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Bereits aus den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich jedoch, dass generelle Aussagen zu Georgien nicht pauschal auf Abchasien übertragbar sind (Keine Kontrolle der georgischen Regierung über Abchasien; Beschränkung der Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung über die administrativen Grenzen zwecks medizinischer Versorgung, Pensionsangelegenheiten, Gottesdiensten und Bildung durch die de-facto-Behörden und russischen Streitkräfte; angespannte Lage gerade in der Region Gali auf Grund der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie angesichts von Berichten über Erpressung, Plünderung und Raub durch russische und abchasische Kräfte und kriminelle Banden).
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