Der VwGH hat seine Zuständigkeit auch zu Unrecht verneint:
§60 Abs1 UG 2002 geht davon aus, dass eine Zulassung zu einem Studium in seiner Gesamtheit und nicht nur zu Teilabschnitten desselben im Sinne einzelner Studienjahre erfolgt.
Das durch §60 Abs1 UG 2002 eingeräumte subjektive Recht, bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen auf Antrag mit Bescheid zum jeweiligem Studium an dieser Universität zugelassen zu werden, beinhaltet daher das Recht auf Zulassung zum Studium in seiner Gesamtheit und nicht nur auf Zulassung zum Studium in dem Studienjahr, innerhalb dessen Zulassungsfrist der Antrag auf Zulassung gestellt wird. Damit wirkt aber das rechtliche Interesse eines Zulassungswerbers zum Studium über dieses Studienjahr hinaus.
Im konkreten Fall ist der VwGH daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Entscheidung keinen Unterschied mehr gemacht habe, ob der angefochtene Bescheid - mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (Q 202) versagt wurde - aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse zu klären, ob mit dem angefochtenen Bescheid rechtmäßig darüber abgesprochen wurde, dass er die Zulassungsvoraussetzungen zum beantragten Studium nicht erfülle.
Aufhebung des entgegenstehenden Beschlusses des VwGH.
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