Angesichts des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß §25 Abs1 Z3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt hat und der Erklärung des Verfahrenshelfers, die einer solchen im Falle einer Klaglosstellung nach §86 VfGG entspricht, ist im vorliegenden Fall gemäß §86 VfGG das Verfahren einzustellen, wobei sich eine neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin gemäß §86 VfGG erübrigt.
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