E1571/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Eine Beschwerdeerhebung an den VfGH gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes iSd §61 Abs2 VwGG ist gemäß §88a Abs2 Z4 VfGG nicht zulässig. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den VfGH ist somit offenbar aussichtslos.