JudikaturVfGH

U217/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 2014

Bringt der Antragsteller vor, dass er von der rechtswirksamen Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, ist ihm entgegenzuhalten, dass die unterlassene Mitteilung seines gesetzlichen Vertreters an ihn einen groben Sorgfaltsverstoß darstellt, der einer Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Aus §39 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist.

Aussichtslosigkeit des Verfahrenshilfeantrags; sechswöchige Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Postaufgabe des Antrags schon verstrichen; künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.

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