U375/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Beschwerdesache betrifft eine Angelegenheit, die nach der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Rechtslage von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen war. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerde gemäß §7 Abs1 VwGbk-ÜG als solche gemäß Art144 B-VG in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung gilt, ist daher ihre Abtretung an den VwGH gemäß §6 Abs4 VwGbk-ÜG unzulässig.
