JudikaturVfGH

U1939/2012 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2014

Dem AsylGH ist ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler dadurch unterlaufen, dass er im Rahmen der gemäß §41a Abs1 iVm §12a Abs2 Z3 AsylG 2005 vorzunehmenden Prüfung von Grundrechtsverletzungen durch eine Abschiebung eine Überprüfung im Hinblick auf Art8 EMRK gänzlich unterlassen hat.

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