JudikaturVfGH

U2193/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 2014

Die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit erfordert im Asylverfahren eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung im konkreten Fall mit der Frage, ob ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung oder lediglich zum Schein erfolgt ist (vgl VfGH 12.12.2013, U2272/2012).

Der AsylGH geht selbst von einer Konvertierung des Beschwerdeführers aus.

Dem AsylGH kann auch nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der richterlichen Befragung Wissenslücken offenbart habe, die geeignet seien, ein aufrichtiges Bekenntnis zum Christentum in Zweifel zu ziehen. Im Zusammenspiel mit der Einschätzung des Zeugen, der von der Gläubigkeit des Beschwerdeführers überzeugt war, liegt nach Auffassung des VfGH ein starkes Indiz für einen aus innerer Überzeugung erfolgten Religionswechsel vor.

Der AsylGH hat in willkürlicher Weise, da nicht nachvollziehbar, in der angefochtenen Entscheidung den vom Beschwerdeführer erfolgten Religionswechsel vom Islam zum Christentum als nicht von einer inneren Überzeugung getragen gewertet. Der belangte Gerichtshof hat dabei eine hinreichend intensive Prüfung unterlassen, ob mit dem Religionswechsel des Beschwerdeführers allenfalls ein subjektiver Nachfluchtgrund gegeben ist.

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