B648/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Mit Verfügung vom 16.06.2014 wurde der Einschreiter gemäß §18 iVm §14a Abs1 und Abs4 VfGG iVm §1 der Verordnung des Präsidenten des VfGH über die elektronische Einbringung von Schriftsätzen, BGBl II 82/2013, (VfGH-EVV) und §7 der GeschäftsO des VfGH über die elektronische Durchführung von Verfahren, BGBl II 218/2013, (VfGH-EVGO) unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen den Antrag elektronisch einzubringen oder darzulegen und zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten für eine elektronische Einbringung ausnahmsweise nicht vorliegen sowie innerhalb derselben Frist Belege für die geltend gemachten Barauslagen vorzulegen.
Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag auf Ersatz von Barauslagen in der Höhe von € 3,60 gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG zurückzuweisen.