SG1/2014, V31/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Unzulässigkeit der von der anwaltlich nicht vertretenen Einschreiterin erhobenen Anklage gemäß Art142 B-VG gegen die Bundesministerin für Justiz aD Dr Beatrix Karl und gegen den amtierenden Bundesminister für Justiz Dr Wolfgang Brandstetter mangels eines Beschlusses des Nationalrates nach Art142 Abs2 litb B-VG.
Der bekämpfte Erlass der Bundeministerin für Justiz vom 08.04.2013, ZBMJ-S585.000/0015-IV 3/2013, stellt keine Verordnung iSd Art139 Abs1 B-VG dar, da dem Erlass kein verpflichtender, die Rechtssphäre der betroffenen Person gestaltender Charakter innewohnt:
Schon mit der Formulierung, wonach den staatsanwaltlichen Behörden bei Anzeigenzurücklegung "unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung" eine näher beschriebene "Vorgehensweise empfohlen [wird]", bringt die Bundesministerin klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass es sich bloß um den Vorschlag einer Handlungsmöglichkeit für die verfahrensführenden staatsanwaltlichen Behörden handelt.