Nach einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hätte die Behörde entweder gemäß §14 Abs3 IG-L festzustellen, dass im Fall des Antragstellers ein überwiegendes öffentliches Interesse iSd §14 Abs2 Z3 leg cit vorliege, womit die durch die angefochtene Verordnungsbestimmung (§4 Abs1 Stmk LuftreinhalteV 2011) angeordneten zeitlichen und räumlichen Beschränkungen für den Antragsteller gar nicht anzuwenden wären, oder aber ein solcher Antrag wäre gemäß §14 Abs3 letzter Satz leg cit abzulehnen, wobei dies "mit Bescheid" zu erfolgen hätte. In diesem Fall Möglichkeit der Beschwerdeerhebung beim VfGH nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges.
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