U2105/2012 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der vom AsylGH getroffenen Feststellungen, dass die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan generell weder sicher noch stabil sei und regional sehr variiere, fehlt der Behauptung, dass sich der Beschwerdeführer im (nicht festgestellten) Heimatort eine eigene Existenz aufbauen könne, jeder Begründungswert.
Keine Begründung des AsylGH, weshalb es gerade dem Beschwerdeführer gelingen soll, sich (wenn auch nur vorläufig) in Kabul "Wohnraum zu suchen und sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenfalls mit anderen Tätigkeiten ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften" (zur notwendigen "Einzelfallprüfung" s etwa VfGH 13.09.2013, U1513/2012).
Auch keine Begründung der Annahme, dass sich der Beschwerdeführer an diverse Hilfsorganisationen in Kabul wenden könne, da - wie in der angefochtenen Entscheidung ebenso festgestellt - individuelle Unterstützungsleistungen von diesen Einrichtungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden könnten.