Dass das Bezirksgericht Steyr zum Zeitpunkt seiner Antragstellung von der bereits erfolgten, im BGBl II 93/2014 kundgemachten Aufhebung (zu V4/2014 ua, E v 11.03.2014) keine Kenntnis haben konnte, vermag an der Unzulässigkeit (s)eines neuerlichen Aufhebungsbegehrens nichts zu ändern.
Gegen §3 der Verordnung werden - wie schon in den zu V4/2014 ua protokollierten Anträgen - keine Bedenken im Einzelnen vorgetragen.
(Ebenso V34/2014, B v 05.06.2014).
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