U26/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Beschwerden gegen verfahrensrechtliche Bescheide des Bundesasylamtes fielen gemäß §61 Abs3 und Abs3a AsylG 2005, BGBl I 100, idF BGBl I 122/2009, nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters, weswegen darüber gemäß §61 Abs1 AsylG 2005 iVm §9 AsylGHG in einem Senat entschieden werden hätte müssen.
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Gänze, da die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz (Spruchpunkt II.) von der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung (Spruchpunkt I.) abhängt.