JudikaturVfGH

B184/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juni 2014

Keine Bedenken gegen §54 Abs5 DSt 1990 (betr den Kostenersatz im Disziplinarverfahren).

Die belangte Behörde legt nachvollziehbar dar, dass einerseits in den vorliegenden Fällen die Aufklärung über den Honoraranspruch erforderlich gewesen wäre, und anderseits, dass die Äußerungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des im Verfahren beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen für die Vertretung des Angeklagten in keiner Weise dienlich, sondern ein unsachliches, beleidigendes und abqualifizierendes Vorbringen darstellen würden, für das keine sachliche Notwendigkeit bestehe.

Keine Verletzung des Art7 EMRK bzw des Gleichheitsrechts; keine Verletzung in den Rechten auf Freiheit der Erwerbsbetätigung, auf Unversehrtheit des Eigentums, auf ein faires Verfahren (auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung) sowie auf Freiheit der Meinungsäußerung.

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