B115/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Da dem Berufungsbegehren des Rechtsmittelwerbers durch den angefochtenen Bescheid im Ergebnis voll Rechnung getragen und jener Ausspruch beseitigt wurde, durch dessen Inhalt sich der Beschwerdeführer für beschwert erachtetet, fehlt dem Beschwerdeführer die für eine Beschwerdeführung an den VfGH vorausgesetzte Beschwer.
Die Feststellung einer Grundrechtsverletzung durch überlange Verfahrensdauer setzt voraus, dass der VfGH in die Lage versetzt wird, sich mit dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verfahren meritorisch zu befassen. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn der inhaltlichen Behandlung der Beschwerde mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinn der Prozessvoraussetzungen des Art144 Abs1 B-VG iVm §6 VwGbk-ÜG ein Prozesshindernis entgegensteht.
