JudikaturVfGH

B634/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 2014

Die belangte Behörde (UVS Niederösterreich) hat §52 Abs2 (iVm §52 Abs1 Z1) GlücksspielG idF BGBl I 54/2010 einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, indem sie nicht auf den - auf Grund der Testspiele der Organe des Finanzamts festgestellten - möglichen Einsatz bis zu € 27,- pro Spiel (pro "Wette") der vom Beschwerdeführer betriebenen Glücksspielanlage abstellte. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen Ausspielungen mit einer Glücksspielanlage, welche einen Einsatz von mehr als € 10,- ermöglichte, veranstaltete, ist das Verhalten des Beschwerdeführers von vornherein nicht unter §52 Abs1 Z1 (iVm §52 Abs2) GlücksspielG idF BGBl I 54/2010 subsumierbar, sondern nach §168 StGB zu beurteilen und somit die strafgerichtliche Zuständigkeit begründet. Eine doppelte Bestrafung wegen ein und derselben Tat scheidet aus (vgl E v 13.06.2013, B422/2013).

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