An einen wirksamen Rechtsmittelverzicht sind strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können. Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können.
Die - wie immer geartete - "Rückkehrvorbereitung" durch den Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) kann die gesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsberatung durch den dazu bestellten Rechtsberater nicht ersetzen. Zweck der Rechtsberatung ist es, den Asylwerber im Verwaltungsverfahren wie im Verfahren vor dem AsylGH zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an den AsylGH erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts zählt jedenfalls dazu.
Der AsylGH hätte also prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer den Rechtsmittelverzicht nach entsprechender Beratung durch den gem §66 AsylG 2005 bestellten Rechtsberater abgegeben hat. Indem der AsylGH jegliche Ermittlungstätigkeit in diesem entscheidenden Punkt unterlassen hat, hat er Willkür geübt.
(Ebenso U1286/2013, E v 12.03.2014).