Durch bloßes Zuwiderhandeln gegen Verfahrensvorschriften (hier: behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht) wird das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt wird.
Die Annahme der belangten Behörde, dass es sich bei der vorliegenden mit Weisung verfügten Maßnahme nicht um eine qualifizierte, mit Bescheid zu verfügende Verwendungsänderung gemäß §38, §40 BDG 1979 handelt, ist mangels Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers unbedenklich.
Der belangten Behörde kann vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass aus dem Antrag des Beschwerdeführers nicht klar hervorgeht, dass dieser auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtswidrigkeit einer Weisung gerichtet ist und in der Folge annimmt, dass die Zurückweisung durch die erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgte. Dem -anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer wurde von der erstinstanzlichen Behörde ausdrücklich und unter Hinweis auf die Rechtslage und Rechtsprechung zur bescheidmäßigen Absprache über Verwendungsänderungen Gelegenheit zur Antragspräzisierung eingeräumt. Es wäre ihm frei gestanden, für den Fall des Nichtvorliegens einer qualifizierten Verwendungsänderung einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Weisung zu stellen; eine dahingehende Umdeutung seines Antrages scheidet auch schon deshalb aus, weil der Beschwerdeführer trotz erteilter Rechtsbelehrung auf einer Entscheidung über seinen verfehlten Antrag beharrte.
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