B123/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Einschreiter hat es verabsäumt, gleichzeitig mit seinem Schriftsatz auch die versäumte Prozesshandlung (Beschwerdeeinbringung) nachzuholen.
Der Antrag ist daher, ohne dass der VfGH das Vorliegen der sonstigen Prozessvoraussetzungen zu prüfen hatte, zurückzuweisen.
Hinweis darauf, dass ein mögliches Verschulden des Rechtsvertreters hinsichtlich der Nichteinbringung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gemäß §39 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG dem Verschulden der Partei selbst an der versäumten Prozesshandlung gleichzuhalten ist.