B903/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Bei dem nunmehr gestellten Antrag handelt es sich um keinen zulässigen Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand: Denn einerseits ist er nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des §148 Abs2 ZPO gestellt worden. Andererseits hat der Antragsteller aber auch die versäumte Prozesshandlung - die Vorlage des vollständigen Bescheides, dessen Anfechtung er beabsichtigt hatte - entgegen der Vorschrift des §149 Abs1 ZPO nicht zugleich mit der Antragstellung nachgeholt.
Zurückweisung des Antrags als unzulässig gem §33 und §34 VfGG.