JudikaturVfGH

G101/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2014

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "Sachverständigen oder" in §126 Abs4 StPO idF BGBl I 111/2010.

Der Antragsteller hat die Möglichkeit, im Falle seiner Verurteilung in dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren im Rechtsmittelverfahren eine amtswegige Antragstellung anzuregen; es steht ihm sohin frei, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die bekämpfte Wortfolge im Rahmen der Anfechtung des Urteils mittels Nichtigkeitsbeschwerde beim antragslegitimierten Obersten Gerichtshof vorzutragen, der für den Fall, dass er die Bedenken teilt, zur Einbringung eines Antrags auf Gesetzesprüfung beim VfGH verpflichtet wäre.

Kein Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, auch nicht im Hinblick auf den Umstand, dass dem Antragsteller im Falle einer Verurteilung der Vollzug einer Freiheitsstrafe droht (vgl VfSlg 15861/2000 und 18370/2008).

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