Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §502 Abs1 ZPO.
Die Antragstellerin hatte mit Einbringung der außerordentlichen Revision Gelegenheit gehabt, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtene Gesetzesstelle an den OGH heranzutragen und die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 B-VG anzuregen.
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