Rückverweise
Ablehnung der Beschwerdebehandlung gegen den bekämpften Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien (betr Abweisung des Antrags auf Nachlass vorgeschriebener Gerichtsgebühren) zu gewärtigen.
Zurückweisung des beabsichtigten Individualantrags betr §9 GEG 1962 zu gewärtigen: Dem Einschreiter stand bzw steht auch nach der Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe wegen zu gewärtigender Ablehnung der Beschwerdebehandlung die Möglichkeit offen, seine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der diesen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften im Rahmen einer Beschwerde nach Art144 B-VG an den VfGH heranzutragen.
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