JudikaturVfGH

B1021/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2014

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §54 Abs5 DSt (betr den Kostenersatz im Disziplinarverfahren; vgl VfSlg 19193/2010).

Die belangte Behörde legt nachvollziehbar dar, dass einerseits im vorliegenden Fall die Aufklärung über den Honoraranspruch erforderlich gewesen wäre und anderseits, dass die Äußerungen des Beschwerdeführers in den Schriftsätzen an die Staatsanwaltschaft Feldkirch keine auf Tatsachensubstrat beruhende Kritik darstellen, sondern sich in einem ausschließlich beleidigenden und abqualifizierenden Vorbringen erschöpfen.

Keine Überwälzung der Beweislast auf den Beschuldigten.

Die belangte Behörde weist dem Beschwerdeführer die Tatbegehung insofern nach, als sie im Hinblick auf die Vorwürfe gegenüber der Staatsanwaltschaft Feldkirch auf die entsprechenden Schriftsätze verweist und sich im Hinblick auf die Aufklärung über das Ausmaß des Honoraranspruches mit der Beweiswürdigung des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Vorarlberg auseinander setzt. Sie kommt dabei zu dem Schluss, dass diese Beweiswürdigung nachvollziehbar sei.

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