Ein Antrag auf Ergänzung ist gemäß §423 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim VfGH anzubringen. Im vorliegenden Fall ist die vierzehntägige Frist am 31.10.2013 abgelaufen. Der am 28.01.2014 mittels ERV eingebrachte Antrag ist daher gemäß §423 Abs2 und Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG als verspätet zurückzuweisen.
Im Übrigen wären die von der Antragstellerin begehrten Kosten schon deswegen nicht zuzusprechen, weil im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt.
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