Verweis auf das Erkenntnis vom 12.12.2013, V3/2010, soweit die Beschwerdeführer rügen, dass die Bestimmungen des Gesamtbebauungsplanes für den Abschnitt Gärberbach für das Baugrundstück Nr 242/4, KG Mutters, gesetzwidrig seien. Der VfGH hat sich darin auch mit den Bestimmungen des Gesamtbebauungsplanes für das Baugrundstück auseinandergesetzt, weil die Beschwerdeführer (bzw Antragsteller im Verfahren V3/2010) die unterschiedlichen Festlegungen für die Grundstücke Nr 242/3 und 242/4 als gesetzwidrig erachteten.
Keine Willkür.
Ob die von den Beschwerdeführern gerügten Vollzugsfehler der Gemeindebehörden (insbesondere keine ausreichende Ermittlungstätigkeit vor allem zum Urgelände, keine Ermittlungen zum Grenzverlauf zwischen dem Baugrundstück und dem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden angrenzenden Grundstück, Nichtaufnahme bestimmter Beweise, unrichtige Beweiswürdigung, unrichtige oder unvollständige Gutachten, Verletzung des Parteiengehörs) genauso wie die Befangenheit von bestimmten Gemeindeorgangen tatsächlich vorliegen und dementsprechend von der belangten Vorstellungsbehörde aufzugreifen gewesen wären, betrifft nur Fragen der richtigen Handhabung des einfachen Gesetzes, zu deren Beantwortung der VfGH nicht zuständig ist.
Kein Entzug des gesetzlichen Richters.
Der VfGH kann der belangten Vorstellungsbehörde auch nicht entgegentreten, wenn sie den bei ihr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Mutters nicht wegen Vorliegens von entschiedener Sache aufhob. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 24.08.2011, 2011/06/0090, kann erschlossen werden, dass infolge des geänderten Sachverhaltes keine res iudicata vorliegt.
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