U1914/2012 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Aus den Materialien zu §20 Abs1 AsylG 2005 (siehe RV 952 BlgNR 22. GP, 45) ergibt sich, dass der Gesetzgeber unter Bezugnahme auf und in Entsprechung von Empfehlungen in einschlägigen internationalen Dokumenten die Anordnung treffen wollte, dass die Einvernahme bzw gemäß §20 Abs2 AsylG 2005 auch die Verhandlungsführung vor dem AsylGH schon dann durch Personen desselben Geschlechts durchzuführen ist, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde.
Da die Zweitbeschwerdeführerin schon vor dem Bundesasylamt einen derartigen Fluchtgrund des drohenden sexuellen Missbrauchs geltend gemacht und die Durchführung des Verfahrens durch andere Richter nicht gemäß §20 Abs2 letzter Satz AsylG 2005 spätestens in der Beschwerde an den AsylGH verlangt hat, hätte ihre Beschwerde daher einem Senat mit Richtern desselben Geschlechts zugeteilt werden müssen.
Durchschlag dieses Mangels gemäß §19 Abs5 und §2 Abs5 Z1 der Geschäftsverteilung des AsylGH für das Geschäftsjahr 2012 iVm §34 Abs4 AsylG 2005 auf die Entscheidungen betreffend den Erst- und Drittbeschwerdeführer.