JudikaturVfGH

B954/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2013

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung ist als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu werten. Damit kommt die Anwendung des §51e Abs3 VStG, der den UVS allenfalls ermächtigt hätte, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, schon von seinen Voraussetzungen her nicht in Betracht.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung gilt umso mehr, wenn die belangte Behörde beabsichtigt, Rückschlüsse aus der Weigerung des Beschwerdeführers, die Identität des Lenkers offenzulegen, zu ziehen (EGMR 18.03.2010, Fall Krumpholz, Appl 13201/05).

Nichts anderes hat die belangte Behörde aber getan, indem sie - wie sich aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt - allein auf Grund der Nichtbeantwortung der Lenkeranfrage und der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt, davon ausging, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer die Geschwindigkeitsübertretung begangen habe.

Die Gelegenheit zur Stellungnahm ersetzt keine mündliche Verhandlung, in der sich die belangte Behörde einen direkten Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers machen hätte können.

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