B925/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist nur diejenige "übergangene Partei" gemäß §26 Abs2 VwGG unmittelbar zur Beschwerde beim VwGH legitimiert, deren Parteistellung im vorangegangenen Verfahren an sich unstrittig war (VwGH 26.04.1999, 98/10/0419 mwN). Davon ist sinngemäß auch im Verfahren vor dem VfGH gemäß Art144 B-VG auszugehen (VfSlg 12540/1990).
Die "Beiziehung im erstinstanzlichen Verfahren" kann für sich allein die Parteistellung nicht begründen kann (zB VwGH 30.06.1992, 89/07/0030).
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist nicht Parteiadressatin des angefochtenen Bescheides. Über ihre Parteistellung in dem diesem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren hat zunächst die dieses Verwaltungsverfahren führende Behörde zu entscheiden. Erst über eine solche bescheidförmliche Entscheidung steht dann - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen.