JudikaturVfGH

U2576/2012 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. Oktober 2013

Der AsylGH ging in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass Rumänien zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, was insbesondere damit begründet wird, dass der Beschwerdeführer zuerst - dh. insbesondere bevor er unbegleitet nach Österreich eingereist und hier einen weiteren Asylantrag gestellt hat - in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

Dieses Auslegungsergebnis ist aber nicht mit der Dublin-II-VO vereinbar, wie der EuGH für einen Fall wie den hier vorliegenden in seinem Urteil vom 06.06.2013, Rs C-648/11, festgestellt hat.

Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nicht länger als unbedingt nötig hinzuziehen und dem Wohl des Minderjährigen bestmöglich zu entsprechen, ist Art6 der Dublin-II-VO daher so zu verstehen, dass unbegleitete Minderjährige - solange noch keine rechtskräftige Entscheidung über einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat getroffen wurde - nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind und jener Mitgliedstaat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (vgl EuGH 06.06.2013, Rs C-648/11, Rz 66).

Vgl U2465/2012, E v 29.06.2013.

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