JudikaturVfGH

B1208/2012 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 2013

Die belangte Behörde (UVS Wien) nimmt - trotz der Annahme, dass sich die Berufung des (slowakischen) Beschwerdeführers "offensichtlich auf einen anderen Fall als den hier gegenständlichen" beziehe - ein Verhalten als erwiesen an, ohne eine mündliche Verhandlung durchgeführt zu haben, und subsumiert dieses sowohl als aufdringliches Betteln unter §2 Abs1 lita Wr Landes-SicherheitsG (WLSG) als auch gleichzeitig als ungerechtfertigte Störung der öffentlichen Ordnung durch besonders rücksichtsloses Verhalten unter §81 Abs1 SicherheitspolizeiG (SPG).

Da es sich offenbar um einen identen Tatvorwurf handelt, der zu einer zweimaligen Bestrafung des Beschwerdeführers geführt hat, hätte sich der UVS jedenfalls mit der Frage auseinandersetzen müssen, in welchem Verhältnis die beiden Tatbestände des §2 Abs1 lita WLSG und des §81 Abs1 SPG zueinander stehen und ob eine Bestrafung nach beiden Tatbeständen überhaupt zulässig ist.

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