Entzug der Gewerbeberechtigung für das Taxi- und Mietwagen-Gewerbe gem §5 Abs1 GelVerkG iVm §2 und §3 der BerufszugangsV Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr mit Bescheid vom 03.07.2012, bestätigt durch den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21.08.2012. Zurücklegung der Gewerbeberechtigung mit Wirksamkeit vom 21.02.2013.
Zum Zeitpunkt ihrer Einbringung war die Beschwerde zulässig. Durch das in der Folge eingetretene Geschehen ist jedoch die Beschwer der Beschwerdeführerin weggefallen. Da der angefochtene Bescheid die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin betrifft, die nunmehr durch die Beschwerdeführerin zurückgelegt worden ist, kann die Beschwerdeführerin durch den Bescheid nicht mehr in ihren Rechten verletzt sein. Das Beschwerdeverfahren war aus diesem Grund in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.
Kein Kostenzuspruch; keine Klaglosstellung iSd §88 VfGG.
Rückverweise