B387/2012 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Ausspruch der Gesetzwidrigkeit des §3 Abs2 sowie der Anlage B der Krnt Öffnungszeiten-V 2010 mit E v 17.09.2013, V38/2013, führt zu keiner anderen Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers (Übertretung von Verwaltungsvorschriften).
Da der Beschwerdeführer der Sache nach nur die Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen behauptet hat, ist nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt.
Kostenzuspruch, da die Beschwerde insoweit Erfolg hatte, als sie zum Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der im Beschwerdefall präjudiziellen Bestimmungen geführt hat.