JudikaturVfGH

B1450/2012 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 2013

Keine Bedenken gegen §5 Abs2 RAO (vgl VfSlg 17999/2006); keine Präjudizialität des §5 Abs6 RAO (zB 15673/1999).

Der belangten Behörde kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen getreten werden, wenn sie die nicht geordneten bzw nicht geregelten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers im Interesse der rechtsschutzsuchenden Bevölkerung beachtet hat.

Rückverweise