JudikaturVfGH

V56/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2013

Der Antragsteller hat es entgegen §57 Abs1 VfGG unterlassen, zum ersten die aktuelle und unmittelbare Betroffenheit in seiner Rechtssphäre in Bezug auf die angefochtene Verordnung im Einzelnen darzulegen. Der Einschreiter hat lediglich jene Rechte aufgezählt, in welchen er sich als verletzt erachtet und darüber hinaus - ohne dies näher auszuführen - behauptet, dass die angefochtene Verordnung "unmittelbare Wirksamkeit auf den Antragsteller" habe. Zum zweiten hat der Antragsteller nicht dargelegt, welche Bedenken im Einzelnen gegen die angefochtene Verordnung sprechen, sondern nur allgemein rechtliche Erwägungen zur Verordnung, insbesondere zum Hintergrund der Verordnungserlassung, angestellt.

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