JudikaturVfGH

B918/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2013

Die belangte Behörde hat §52 Abs2 (iVm §52 Abs1 Z1 GSpG) einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, indem sie nicht nach Maßgabe des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG bzw Art2 StGG (bzw in weiterer Folge auch nach Maßgabe des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG) ermittelt hat, welcher mögliche Höchsteinsatz an den verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten geleistet werden konnte.

(Ebenso B920/2013 vom selben Tag).

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