JudikaturVfGH

B873/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. September 2013

Aus dem angefochtenen Bescheid, dem darin dargestellten Sachverhalt und der zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass Bescheidadressatin alleine die Großmutter der Bf, nicht jedoch die Bf selbst ist und auch nur der Großmutter im Verfahren nach den hier maßgeblichen Vorschriften des Vlbg MindestsicherungsG Parteistellung zukommt. Demgemäß wurde der Bf - wie diese in der Beschwerde selbst einräumt - bereits im Verfahren vor der Vorarlberger Landesregierung keine Akteneinsicht gewährt und hat auch der Verwaltungsgerichtshof von einer Beteiligung der Bf am Verfahren abgesehen.

Der Bescheid greift auch nicht in die Rechtssphäre der Bf ein, wurde doch mit dem angefochtenen Ausspruch lediglich ein von der belangten Behörde angenommenes Recht der Großmutter der Bf auf Widerruf einer Schenkung wegen Dürftigkeit iSd §947 ABGB unter Bezugnahme auf §12 Vlbg MindestsicherungsG, LGBl 64/2010, wonach Forderungen unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Höhe der Aufwendungen für die Mindestsicherung "auf das Land" übergehen, auf die "Bezirkshauptmannschaft Bregenz" übergeleitet. Ob dieses Recht überhaupt und ob es gegenüber der Bf besteht, ist in dem Verfahren zu klären, in welchem diese Forderung gegenüber der Bf geltend gemacht werden wird. Der angefochtene Bescheid selbst begründet ein solches Recht gegenüber der Bf nicht.

Mangels Parteistellung kann die Bf somit durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt sein.

Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation.

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